Mit der EG-Verordnung Nr. 1192/2008 vom 17.11.2008 wurden die Auflagen zur Bewilligung des vereinfachten Ausfuhrverfahrens „Zugelassener Ausführer (ZA)“ verschärft und bis zu einem gewissen Grad an die Bewilligungsregeln des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)“ angepasst. Die stringenteren Auflagen treffen dabei nicht nur ZA-Neuanträge, sondern auch bestehende Bewilligungen. Sie müssen sich ebenfalls den verschärften Bedingungen unterwerfen und anpassen.
Für den Nutzer des vereinfachten ZA-Ausfuhr-Verfahrens hat diese neue Einschätzung der Zollverwaltung erhebliche Folgen. So versenden die Hauptzollämter seit Anfang des Jahres 2010 einen umfangreichen „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ an die Nutzer bestehender ZA-Verfahren. Auch von Neuantragstellern wird der ausgefüllte Fragenkatalog erwartet.
Der Fragenkatalog ist vollständig auszufüllen und an das Hauptzollamt (HZA) zurückzuschicken. Geschieht dies nicht, kann es zu einer Aussetzung oder sogar vollständigen Streichung des ZA-Verfahrens kommen. In aller Regel ist der ausgefüllte Fragenkatalog dem Hauptzollamt innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Auf Antrag kann diese Frist um vier Wochen verlängert werden. Weitere Fristüberschreitungen werden üblicherweise nicht bewilligt. Bei Neuanträgen ist der ausgefüllte Fragenkatalog dem Antrag auf Bewilligung des vereinfachten (ZA-) Verfahrens als Anlage beizufügen. Regelmäßig wird in Kombination mit dem Fragenkatalog die Übersendung einer betrieblichen „Arbeits- und Organisationsanweisung“ verlangt. Aus ihr soll sich die innerbetriebliche Einhaltung der Exportkontrollregeln durch geeignete organisatorische Maßnahmen widerspiegeln.
Weitere Informationen zum „Zugelassenene Ausführer“ und zu anderen Themen rund um den Export von Waren finden Sie im „Themenbrief Export“.
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