VOB 2009 veröffentlicht

1168 1009 vob bgb bauAm 15.10.2009 wurde die VOB 2009 Teil A und B als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. In ihrem Teil B wurde – neu –eine Fussnote angebracht und der Verweis in § 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 auf die Verzugszinsvorschrift des § 288 BGB relativiert.

In der Fussnote empfiehlt der DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VOB/B ausschließlich zur „Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 BGB)“.

Aus diesem Grund verweisen die Regelungen in § 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB/B nur noch auf Absatz 2 des § 288 BGB. Danach beträgt der gesetzliche Zinssatz für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die VOB/B ist weder Gesetz, noch Rechtsverordnung, sondern Vertragsrecht. In ihrer rechtlichen Qualifikation ist sie als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Vertragsbestandteil wird die VOB/B damit nur dann, wenn sie ausdrücklich oder im unternehmerischen Verkehr zumindest durch schlüssiges Verhalten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wird.

Wird die VOB/B – auch als Ganzes – gegenüber einem Verbraucher in das Vertragsverhältnis einbezogen, findet eine isolierte Inhaltskontrolle der in ihr enthaltenen, einzelnen Vertragsklauseln statt. Nehmen sie diese Hürde nicht, kann sich der Auftragnehmer hierauf nicht mehr mit Erfolg berufen. Von der Rechtsprechung wurden in der Vergangenheit bereits eine Reihe von VOB-Klauseln bei isolierter Betrachtung beanstandet.

Diese isolierte Betrachtung scheidet eben nur dann aus, wenn die VOB/B gegenüber „Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet wird“. In diesen Fällen gilt sie – noch – als privilegiert. Dies allerdings auch nur dann, wenn sie als Ganzes vereinbart, also nicht durch vorrangige vertragliche Regelungen, abgeändert wird.

Die Empfehlung des DVA geht deshalb, wie bereits einleitend ausgeführt, dahin, die VOB/B nurmehr gegenüber den in der Fußnote bezeichneten Vertragspartnern zu verwenden.

Weitere Informationen zur VOB 2009 und wertvolle Praxistipps erhalten Sie in dem Werk “VOB 2009 und BGB am Bau”. Klicken Sie hier.

Quelle: FROUM Verlag Herkert GmbH.

Kommentar hinterlassen

*