Im Bundesgesetzblatt wurde am 02.10.2009 das neue Haftungsrecht veröffentlicht.
Der neue § 31a BGB regelt, dass Vorstände nur in bestimmten Fällen gegenüber dem Verein und den Mitgliedern haften. Kommen sie den Pflichten wie z. B. der Verkehrssicherungspflicht oder der Erfüllung von Verträgen nicht nach, ergeben sich verschiedene Haftungsrisiken. Diese müssen vom Vorstand minimiert werden, um mögliche Strafen zu vermeiden. Zusätzlich enthalten Änderungen im Vereinsrecht wichtige Klarstellungen, die das Tagesgeschäft beeinflussen werden.
Des Weiteren regeln nun die §§ 32, 33 und 41 BGB, dass bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung nur noch die “Mehrheit der abgegebenen Stimmen” zählt – nicht mehr die “Mehrheit der erschienenen Mitglieder”. Mit dem aufgehobenen § 43 BGB und der Änderung des § 44 BGB sind für die Entziehung der Rechtsfähigkeit jetzt die Registergerichte zuständig, nicht mehr wie bisher die Verwaltungsbehörden.
Zusätzlich wird die Anmeldung zum Vereinsregister wahlweise in Papier- oder elektronischer Form möglich.
Die FORUM VERLAG HERKERT GMBH gibt dazu das praxisorientierte Handbuch “Das aktuelle Gemeinnützigkeitsrecht in der Praxis” heraus. Dieses beinhaltet die aktuellen Neuerungen zum Vereinsrecht und unterstützt die Vorstände Schritt für Schritt bei der Umsetzung aller Regelungen – so können alle neuen Vorteile im Haftungs- und Vereinsrecht optimal genutzt werden!
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