Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wurde die so genannte „Unternehmererklärung“ (UE) bundesweit zum 01.10.2009 eingeführt. Bereits zuvor hatten viele Bundesländer eine entsprechende Regelung in ihre jeweiligen Durchführungsverordnungen zur EnEV aufgenommen. Doch welche Auswirkungen hat diese Erklärung auf die Haftung des Unternehmers wegen Mängeln?
1)Die Zielrichtung der Unternehmererklärung erschöpft sich nach der Begründung der EnEV 2009 darin, dass deren Vollzug erleichtert werden soll. Es sei andernfalls den Behörden nicht möglich, die Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2009 bei der nachträglichen Änderung von Bauwerken zu überprüfen. Die meisten Maßnahmen, für die eine Unternehmererklärung zu erstellen ist, müssen nicht behördlich genehmigt werden. Die Behörde erhält von solchen Maßnahmen daher nicht zwingend Kenntnis. Aus diesem Grund soll zumindest eine nachträgliche Kontrolle anhand der Unternehmererklärung ermöglicht werden.
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Hinsichtlich der Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung sind im Wesentlichen zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Unternehmererklärung nach der EnEV 2009?
2)Die Verpflichtung des Unternehmers, eine Unternehmerklärung ausstellen zu müssen, ist bußgeldbewährt. Gibt der Unternehmer leichtfertig oder gar vorsätzlich keine oder eine falsche Unternehmererklärung ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das Gleiche gilt, wenn überhaupt keine Unternehmererklärung abgegeben wird oder dies nicht rechtzeitig geschieht. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen.
2. Wirkt sich die Unternehmererklärung auf die Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus?
Es ist nicht auszuschließen, dass die Unternehmererklärung Auswirkungen auf die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers hat. Der Unternehmer wird durch die EnEV 2009 gezwungen, schriftlich zu bestätigen, dass seine Baumaßnahmen den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dies nicht zutrifft, liegt eine mangelhafte Bauleistung vor. Dem Besteller würde insoweit zunächst der Nachweis erleichtert, dass ein Mangel der Werkleistung vorliegt. Die Mindeststandards gelten aber unabhängig davon, dass der Unternehmer die Einhaltung der Werte bestätigen muss. Wie bei einem Neubau, sind auch bei entsprechenden baulichen Veränderungen am Bestand die Werte der EnEV 2009 verbindlich einzuhalten.
Quelle: FORUM Verlag Herkert GmbH